Geschäftsordnung für die „geförderte Sektion Fischerei“ des Vereins „Seegemeinschaft Pöttsching“ Präambel
Die Seegemeinschaft Pöttsching verfolgt das Ziel einer geregelten und der Widmung als „Badeseen“ entsprechenden fischereilichen Bewirtschaftung der Pöttschinger Seen. Diese Bewirtschaftung soll im friedlichen Einvernehmen und zum Nutzen aller Seeanrainer durch eine „geförderte Sektion Fischerei“ umgesetzt werden. Dazu wurde durch eine modernes, wissenschaftlich fundiertes fischereiliches Bewirtschaftungskonzept der Grundstein gelegt.
§ 1:Grundsätzliche Aufgaben
1. Die geförderte Sektion Fischerei nimmt im Namen der Seegemeinschaft Pöttsching Rechte und Pflichten der fischereilichen Bewirtschaftung aus dem Fischerei-Pachtvertrag der Seegemeinschaft Pöttsching mit der Esterhazy´schen Domänenverwaltung wahr.
2. Die geförderte Sektion Fischerei hat die fischereiliche Bewirtschaftung entsprechend den fachlichen Vorgaben aus dem Bewirtschaftungskonzept von Dr. Spindler (im Auftrag von Esterhazy´scher Domänenverwaltung, Seegemeinschaft Pöttsching und Sektion Fischerei der Seegemeinschaft Pöttsching; 1999) bzw. neueren, darauf aufbauenden Konzepten vorzunehmen.
3. Die geförderte Sektion Fischerei ist direkt dem Vorstand der Seegemeinschaft Pöttsching verantwortlich.
§ 2: Organe
Fischereireferent
1. Als Fischereireferent ist der Sprecher der geförderten Sektion Fischerei am Pöttschinger See Mitglied des Vorstandes der Seegemeinschaft.
2. Der Fischereireferent wird vom Vorstand der Seegemeinschaft auf Vorschlag der Jahresversammlung der Fischer für jeweils 1 Jahr bestimmt.
3. Der Fischereireferent ist dem Vorstand der Seegemeinschaft für die Abwicklung des jährlichen Besatzes und alle Verpflichtungen der geförderten Sektion verantwortlich.
4. Der Fischereireferent der geförderten Sektion Fischerei wird im Bedarfsfall durch den Obmann der Seegemeinschaft Pöttsching vertreten.
Kassier
1. Der Kassier der geförderten Sektion Fischerei verwaltet das Vermögen, die Beiträge und die Zahlungen der geförderten Sektion Fischerei.
2. Der Kassier wird vom Vorstand der Seegemeinschaft auf Vorschlag der Jahresversammlung der Fischer für jeweils 1 Jahr bestimmt.
3. Der Kassier der geförderten Sektion Fischerei unterliegt der Kontrolle der Kontrollorgane der Seegemeinschaft Pöttsching. Er wird bei der jährlichen Generalversammlung der Seegemeinschaft gemeinsam mit dem Kassier der Seegemeinschaft entlastet.
4. Der Kassier der geförderten Sektion Fischerei wird im Bedarfsfall durch den Kassier der Seegemeinschaft Pöttsching vertreten.
Schriftführer
1. Der Schriftführer ist gemeinsam mit dem Fischereireferent für die Verfassung der Entwürfe der Rundschreiben an die Fischer, die Fischereikarten, die Wahrnehmung der Meldepflichten, die Fangstatistik und das Führen einer aktuellen Mitgliederliste verantwortlich.
2. Der Schriftführer wird vom Vorstand der Seegemeinschaft auf Vorschlag der Jahresversammlung der Fischer für jeweils 1 Jahr bestimmt.
3. Der Schriftführer der geförderten Sektion Fischerei wird im Bedarfsfall durch den Schriftführer der Seegemeinschaft Pöttsching vertreten.
Jahresversammlung
1. Die Jahresversammlung der Fischer wird jährlich im Zuge der Generalversammlung der Seegemeinschaft Pöttsching (Beginn: 1 Stunde vor Beginn der Generalversammlung; Ende mit Beginn der Generalversammlung der Seegemeinschaft Pöttsching) abgehalten. Der Vorstand der Seegemeinschaft Pöttsching lädt jährlich zu beiden Versammlungen ein.
2. Die Jahresversammlung der Fischer setzt sich aus allen Inhabern von Fischereikarten sowie (für direkte Rückfragen und Diskussionen) dem Obmann und Umweltreferenten der Seegemeinschaft zusammen. Stimmberechtigt sind nur die Inhaber von Jahres-Fischereikarten.
3. Der Jahresversammlung obliegt die Diskussion fischereilicher Belange und die Verfassung etwaiger Anträge und Vorschläge an den Vorstand der Seegemeinschaft.
4. Die Jahresversammlung beschließt jeweils einen Zweiervorschlag für die Funktionen von Fischereireferent, Kassier und Schriftführer der geförderten Sektion Fischerei (für jede Funktion 2 vorgeschlagene Personen).
5. Eine Liste von je 2 Personen, die für die Funktionen des Fischereireferenten, Kassiers und Schriftführers zur Abstimmung bei der Jahresversammlung gebracht werden soll, ist vom Fischereireferent der geförderten Sektion Fischerei spätestens 2 Wochen vor der Jahresversammlung beim Vorstand der Seegemeinschaft Pöttsching einzubringen. Allfällige weitere Vorschläge können von jedem Inhaber einer Jahres-Fischereikarte ebenfalls bis spätestens 2 Wochen vor der Jahresversammlung beim Vorstand der Seegemeinschaft eingebracht werden. Solche alternativen Vorschläge sind der Jahresversammlung der Fischer vom Obmann der Seegemeinschaft zur Kenntnis zu bringen.
§ 3: Einbindung der geförderten Sektion Fischerei in die Seegemeinschaft Pöttsching
1. Die Interessen der Fischerei werden vom Fischereireferent im Vorstand der Seegemeinschaft Pöttsching wahrgenommen. Der Fischereireferent berichtet dem Vorstand der Seegemeinschaft Pöttsching zu fischereilichen Belangen.
2. Der Kassier der geförderten Sektion Fischerei berichtet auf Anfrage dem Kassier der Seegemeinschaft und dem Vorstand der Seegemeinschaft.
3. Auf Vorschlag des Fischereireferenten entscheidet der Vorstand der Seegemeinschaft unter anderem über: jährliche Rundschreiben, nötigen Jahresbeitrag der Fischer (jährliche Kosten der Fischereikarte), Preis von Tageskarten, jährlichen Besatz, Verfall von Fischereikarten, Vergabe neuer Fischereikarten, Fischerei-Regeln, Lieferfirma für den jährlichen Besatz, Besatztermin (in Abstimmung mit der Lieferfirma).
4. Der Fischereireferent kann dazu bei Bedarf die Abhaltung einer Vorstandssitzung einfordern. Bei diesen Vorstandssitzungen, bei denen es um wesentliche fischereiliche Belange (vor allem inhaltliche Entscheidungen) geht, nehmen mit vollem Stimmrecht auch die anderen Organe der Sektion Fischerei (Kassier, Schriftführer) teil.
5. Der Vorstand der Seegemeinschaft Pöttsching bestimmt aus den Zweiervorschlägen der Jahresversammlung der Fischer jeweils für ein Jahr den Fischereireferent, Kassier und Schriftführer der geförderten Sektion oder fordert die Jahresversammlung (mit einer Einladung zu einer neuerlichen Sitzung) auf, innerhalb einer angebrachten Frist andere Personen vorzuschlagen.
6. Die Kontrolle der regelhaften fischereilichen Bewirtschaftung erfolgt durch das Umweltreferat der Seegemeinschaft Pöttsching. Dazu gehört insbesondere:
- die Regelung und Kontrolle des Besatzes
- die Kontrolle der Dokumentation des Ausfanges
- die Abstimmung von Ausfang und Besatz
- etwaige Änderungen des fischereilichen Bewirtschaftungskonzeptes (ev. Veranlassung von Kontrolluntersuchungen...)
- Vorgehensweise im Fall von besonderen Vorkommnissen (Fischkrankheiten, Ausfällen...)
Informationen und Unterlagen, die zur Ausübung dieser Funktionen nötig sind, sind dem Umweltreferat auf Anfrage vom Fischereireferent zur Verfügung zu stellen.
7. Es wird eine intensive Zusammenarbeit von Umweltreferat und Sektion Fischerei angestrebt. Vorschläge, die dem Vorstand zu fischereilichen Belangen zum Beschluß gebracht werden, sollten im vorhinein mit dem Umweltreferat abgestimmt sein.
§ 4: Mitgliedschaft in der geförderten Sektion Fischerei
1. Mitglieder der geförderten Sektion Fischerei (Inhaber einer Fischerei-Karte für die Pöttschinger Seen) müssen zahlende Mitglieder der Seegemeinschaft Pöttsching sein.
2. Mitglieder der geförderten Sektion Fischerei (Inhaber einer Fischerei-Karte für die Pöttschinger Seen) müssen lt. landesgesetzlicher Vorgabe im Besitz einer amtl. burgenländischen Fischereikarte sein.
3. Interessenten für die Mitgliedschaft in der geförderten Sektion Fischerei (Interessenten an einer Fischerei-Karte für die Pöttschinger Seen) müssen einen schriftl. Antrag an den Obmann der Seegemeinschaft richten. Interessenten werden in der zeitlichen Reihenfolge Ihrer Antragstellung in eine Warteliste für eine Fischereikarte gestellt. Der Vorstand der Seegemeinschaft entscheidet jährlich über Abgänge und Zugänge aus der und in die Liste der Fischer.
4. Der Fischereireferent und der Obmann der Seegemeinschaft zeichnen die Fischerei-Jahreskarten. Von diesen beiden wird im Vorhinein ebenfalls ein nummerierte Bestand an Tageskarten gezeichnet, die dann zur expliziten Vergabe während des laufenden Jahres bei den Organen der Sektion Fischerei aufliegen.
5. Mitglieder der geförderten Sektion Fischerei (Inhaber einer Fischerei-Karte für die Pöttschinger Seen) sind insbesonders verpflichtet, die jährliche Fangliste korrekt ausgefüllt und zeitgerecht beim Fischereireferent, Kassier oder Schriftführer der geförderten Sektion Fischerei abzugeben. Wird dieser Vorgabe nicht entsprochen, ist das angesichts der besonderen Bedeutung der Einhaltung dieser Regel für den sachgerechten herbstlichen Besatz ein Grund für den Verlust der Fischereikarte.
6. Ansonsten gelten für die Mitglieder der geförderten Sektion Fischerei die jährlich zu beschließenden Fischerei-Regeln.
7. Für Streitfälle und sonstige hier nicht explizit beschriebenen Belange sind entsprechend ihrer Widmung die Organe des Vereins Seegemeinschaft Pöttsching zuständig.
§ 5: Finanzielle Gebarung
1. Die geförderte Sektion Fischerei führt durch Ihren Kassier eine eigene Kasse.
2. Die jährlichen Eingänge aus Jahres- und Tageskarten müssen die Kosten für Fischereipacht und Fischbesatz decken.
3. Es sind jährlich entsprechend dem Pachtvertrag max. 35 mit laufenden Nummern versehene Jahreskarten zu vergeben.
4. Weiters können vom Fischereireferent, Kassier und Schriftführer der geförderten Sektion Fischerei noch Tageskarten (ebenfalls mit laufenden Nummern versehen) vergeben werden.
5. Wegen der Notwendigkeit ev. auf einen Totalausfall des Fischbesatzes schnell reagieren zu müssen, soll der Wert eines durchschnittlichen Jahresbesatzes als Reserve jeweils übers Jahr in der Sektionskassa der geförderten Sektion Fischerei bestehen bleiben.
6. Für den herbstlichen Besatz sollen vom Fischereireferent mehrere Anbote eingeholt werden, um eine möglichst effiziente Verwendung der Beiträge sicherzustellen. Bei der Erteilung des Zuschlags ist jedoch besonders auf die einwandfreie Gesundheit des Besatzmaterials und die Reputation der Lieferfirma Augenmerk zu legen. Der Bestbieter (nicht Billigstbieter) ist möglichst nach langjährigen Erfahrungen auszuwählen bzw. beizubehalten.
§ 6: Übergangsbestimmungen von der „Sektion Fischerei“ auf die „Geförderte Sektion Fischerei“
1. Der Obmann der „Sektion Fischerei“ wird im ersten Jahr der Überführung Fischereireferent.
2. Der Kassier und der Schriftführer der „Sektion Fischerei“ werden im ersten Jahr der Überführung Kassier und Schriftführer der „Geförderten Sektion Fischerei“.
3. Die Kassa der „Sektion Fischerei“ wird zur übergangslosen Verwendung im Sinn der zahlenden Inhaber einer Fischereikarte in die Kassa der „Geförderten Sektion Fischerei“ übergeführt.
4. Die Mitgliederliste der „Sektion Fischerei“ wird in die Mitgliederliste der „Geförderten Sektion Fischerei“ übergeführt.