SEEGEMEINSCHAFT PÖTTSCHING

SEKTION FISCHEREI

Fischerei-Regeln

1.        Der Fischereiausweis ist unübertragbar. Die Familienmitglieder des Karteninhabers sind zum Fischen mitberechtigt. Familienmitglieder sind Partner und Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Karteninhaber wohnen. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur unter Aufsicht der Erziehungsberechtigten fischen.

2.        Für Gäste von Lizenz-Inhabern liegen beim Vorstand Tages-Gastkarten auf.

3.        Pro Fischereiausweis dürfen maximal 2 Angelzeuge verwendet werden. Die Fischerei darf nur von der Morgendämmerung bis zum Einbruch der Dunkelheit ausgeübt werden.

4.        Pro Tag dürfen maximal 3 Fische entnommen werden. Die Jahres-Fang-Rate ist mit 25 Stück Friedfischen und 10 Stück Raubfischen limitiert.

5.        Generell ist der gesamte Mai Schonzeit für alle Fischarten. Die genaue Schonzeit wird im jährlichen Rundschreiben bekannt gegeben. Die Brittelmaße sind für
Karpfen            35cm       Schleie   30cm
Zander              40cm       Hecht     50cm
Wels                60cm       Amur      50cm

6.        Der Fischereiausweis ist beim Fischen immer mitzunehmen. Entnommene Fische sind unverzüglich einzutragen. Fische gelten als entnommen, wenn sie dem Seewasser entnommen wurden.

7.        Jeder Lizenzbesitzer ist zur Kontrolle von anderen Fischenden berechtig. Sollte jemand ohne gültige Lizenz fischen, muß er aufgefordert werden, das Fischen einzustellen und sollte eine Meldung an ein Vorstands-Mitglied erfolgen.

8.        Das Betreten fremder Uferparzellen zum Fischen ist nur mit Erlaubnis des Pächters gestattet.

9.        Die Pöttschinger Seen sind als Badeseen und Erholungsgebiet gewidmet. Die Fischerei ist eine Zweit-Nutzung. Daher ist besondere Rücksicht auf Badende zu nehmen.

10.     Das Fischen mit anderem Gerät als Ruten (wie Netzen, Reusen, Teller- oder Gabelzeugen, Setz- oder Fangkörben, Harpunieren, Schlingen, Schießen, Sprengen, Eisfischen, Elektrofischen, Legen von Grundschnüren) sowie jede Verwendung von Betäubungsködern ist verboten.

11.     Das Anfüttern ist strengstens verboten.

12.     Ans Wasser mitzubringen sind: Unterfänger, Setzkescher, Hakenlöser. Bei tiefgeschluckten Haken muß der Fische entnommen werden. Gefangene Fische sind schonendst zu behandeln.

13.     Das Angelgerät darf nicht unbeaufsichtigt bleiben (wie bereits geschehen: Gefahr der Verwicklung von Badenden in die Schnur). Beim Verlassen des Angelplatzes sind die Ruten aus dem Wasser zu nehmen.

14.     Der Fangplatz muß sauber verlassen werden (Fischerei-Zubehör, v.a. Haken, Verpackungsmaterial, Zigarettenschachteln etc. sind unbedingt mitzunehmen).

15.     Die Ausgabe des neue Fischereiausweises (und des Erlagscheines dafür) erfolgt ab 1999 nur gegen Abgabe des vorigen Fischereiausweises mit der ausgefüllten Fangliste oder einer beidseitigen Kopie davon (bei einem Vorstandsmitglied oder per Einschreiben an den Vorstand). Zur Begründung wird eindringlich darauf hingewiesen, daß die Sektion Fischerei verpflichtet ist, der bgld. Wasserrechtsbehörde die Entnahme aus den Seen bekannt zu geben. Das ist nur auf Basis der vollständigen Fanglisten aller Lizenz-Inhaber möglich! Außerdem sind die Entnahmemengen für die Berechnung des neuen Besatzes unentbehrlich. Im eigenen Interesse (richtige herbstliche Besatzmenge) und um Schwierigkeiten mit der Behörde und dem Grundeigentümer zu vermeiden, wird an alle Mitglieder appelliert, die Listen rechtzeitig spätestens Ende August jedes Jahres abzugeben.

16.     Die Bezahlung der Jahresgebühr ist jeweils im vorhinein bis 30. September des Jahres durchzuführen. Bis zu diesem Datum nicht bezahlte Lizenzen verfallen und werden an Anwärter in der Warteliste weitergegeben.

17.     Auf der Rückseite des Fischereiausweises finden sich die jeweils gültigen Fischerei-Regeln des Jahres. Der Verstoß gegen diese Regeln hat den Entzug der Lizenz zur Folge.

Stand: August 2001

Sektion Fischerei/ karte01j.doc/ 25.08.00/ M. Mirtl